Mannesmann-Verfahren: BGH sieht Millionenprämien skeptisch
Stand: 20.10.2005
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Karlsruhe (dpa) - Die Freisprüche für Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann und die weiteren fünf Angeklagten im Mannesmann-Prozess stehen auf wackeligen Beinen. Der Bundesgerichtshof liess im Revisionsverfahren am Donnerstag in Karlsruhe deutliche Zweifel an der Zulässigkeit der Millionenprämien erkennen. Selbst wenn es sich bei der 16-Millionen-Euro-Prämie an den damaligen Mannesmann-Chef Klaus Esser um ein "verdientes Geschenk" gehandelt habe, müsse überlegt werden, welches Interesse das Unternehmen an der Zahlung hatte, sagte der Senatsvorsitzende Richter Klaus Tolksdorf.
Aus Sicht der Bundesanwaltschaft haben sich die Angeklagten - darunter Esser sowie Ex-IG-Metall-Chef Klaus Zwickel - wegen Untreue und Beihilfe dazu strafbar gemacht. Durch die Millionenzahlung an Esser sei das Vermögen des Unternehmens geschädigt worden, sagte Bundesanwalt Gerhard Altvater. Die Leistungen Essers seien durch seine vertragliche Vergütung bereits in vollem Umfang abgegolten gewesen.
"Ein Anlass, bereits bezahlte Leistungen ein zweites Mal zu vergüten, bestand nicht", sagte Altvater mit Blick auf den Bonus von fast 16 Millionen Euro, den Esser zusätzlich zu einer Abfindung von rund 15 Millionen Euro erhalten hatte. Weder aus dem Aktienrecht noch aus dem Dienstvertrag des Vorstandsvorsitzenden lasse sich eine Prämie rechtfertigen, "die in ihrer Höhe für den deutschen Wirtschaftsstandort einmalig war".
Der BGH überprüft seit Donnerstag in mündlicher Verhandlung die vor 15 Monaten vom Düsseldorfer Landgericht verkündeten Freisprüche. Das Gericht hatte Prämien und Pensionsabfindungen von insgesamt 57 Millionen Euro für Manager und Ex-Vorstände im Zusammenhang mit der Mannesmann-Übernahme durch den Mobilfunkkonzern Vodafone Anfang 2000 nicht als strafbare Untreue eingestuft. Mit dem BGH-Urteil wird erst in einigen Wochen gerechnet.
Ackermann-Verteidiger Eberhard Kempf forderte, eine "Ermessenstantieme" - gerechtfertigt durch den Erfolg des Managers - müsse zulässig sein. Sie sei "ihrem Charakter nach eine Vergütung" und nicht etwa der Griff eines Kassierers in die Kasse. Essers Anwalt Sven Thomas verwies darauf, dass sein Mandant im Übernahmekampf im Interesse der Aktionäre - und damit auch des Unternehmens - gehandelt habe. Der Aufsichtsrat habe über einen uneingeschränkten Ermessensspielraum verfügt. Zwickels Verteidiger Rainer Hamm plädierte dafür, den Untreue-Paragrafen bei unternehmerischen Entscheidungen nur eingeschränkt anzuwenden. Die Verantwortlichen müssten vor ungerechtfertigter Verfolgung geschützt werden.
Altvater widersprach den Verteidigern. Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Risikoentscheidungen die Hürde der strafbaren Untreue höher gelegt werden müsse, um die unternehmerische Freiheit nicht einzuschränken, passe nicht auf den Mannesmann-Fall. Denn die nachträgliche Ausschüttung von Prämien sei eben keine solche Risikoentscheidung. Deshalb könnten die Angeklagten sich nicht auf einen Ermessensspielraum berufen. "Es ist nicht einzusehen, dass der Angriff auf das Vermögen (...) von innen weniger schwer wiegend sein soll als ein Angriff eines Diebes oder Betrügers von aussen", sagte Altvater.
Zum Auftakt der Verhandlung hatte Tolksdorf die Erwartung eines Grundsatzurteils gedämpft. Das Gericht werde keine grundsätzlich neuen Antworten auf die Frage geben, ob und bei welcher Höhe das Strafrecht Managergehältern Grenzen setze. "Ob Zahlungen in solcher Höhe moralisch zu rechtfertigen sind, ob sie anstössig sind (...), darüber mag man geteilter Auffassung sein." Für die strafrechtliche Beurteilung spiele das jedenfalls keine Rolle, betonte der Richter.