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Kfz-Versicherer muss Rechnungszugang nachweisen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Stuttgart/Berlin - Wer eine Kfz-Vollkasko abgeschlossen hat, ist bei einem Unfall geschützt. Doch was, wenn die erste Prämie für die Vollkasko noch nicht bezahlt wurde? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart beschäftigt (Az.: 7 U 78/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Im konkreten Fall forderte ein Kunde nach einem Verkehrsunfall von seiner Vollkasko Leistungen. Der Versicherer weigerte sich und trat sogar vom Vertrag zurück. Mit der Begründung, der Kunde habe die Erstprämie des Vertrags noch nicht gezahlt. Dagegen klagte der Mann.

Zu Recht, entschieden die Richter. Der Versicherer könne nur wirksam vom Vertrag zurücktreten, wenn zum Zeitpunkt des Unfalles die Erstprämie fällig gewesen wäre. Der Kläger behauptet aber vor Gericht, er habe keine Rechnung erhalten und deshalb nicht gezahlt.

Nach Auffassung der Richter liegt die Beweispflicht in einem solchen Fall beim Versicherer. Er muss den Zugang der Rechnung nachweisen - etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein. Kann er dies nicht, gilt der Versicherungsschutz.