Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Keine Einigung zwischen YouTube und Gema

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Hamburg - Der Rechtsstreit zwischen der Videoplattform Youtube und der Verwertungsgesellschaft Gema hält an, noch zeichnet sich keine Entscheidung ab. Beiden Parteien stritten am Donnerstag vor dem Landgericht Hamburg darum, ob Youtube genug zur Löschung urheberrechtlich geschützter Musik tut. Die Anwälte von YouTube-Mutter Google argumentierten, dass das firmeneigene Filtersystem Content-ID "perfekt" sei für die Gema, um Videos zu löschen oder über die Einblendung von Werbung Einnahmen zu erzielen.

Die Verwertungsgesellschaft Gema bezeichnete das angesichts seines Repertoires von acht Millionen Titeln als nicht zumutbar. Auch sei der dafür nötige Vertrag unannehmbar. Die Anwälte der Gema zweifelten zudem die Effizienz des Systems an, vor allem bei der Erkennung von Versionen wie Live-Aufnahmen. Ein Urteil wurde am Donnerstag nicht gesprochen.

Gema will ein Exempel statuieren

Die Gema verlangt von YouTube, zwölf geschützte Musikwerke von der Plattform zu löschen und zukünftig nicht mehr zugänglich zu machen. Die Entscheidung dürfte über diese Lieder - darunter "Rivers oft Babylon" und "Ritmo de la noche" - hinaus eine große Tragweite haben, weil die Gema an Hand dieser Titel ein Exempel statuieren möchte.

Einen Fingerabdruck für die hochgeladenen Videos

Content-ID ist ein System, das Rechteinhaber nutzen können, um eigene Werke von der Videoplattform zu löschen oder zur Monetarisierung freizugeben, bei der die Werbeeinnahmen geteilt werden. Dafür müssen die Unternehmen Referenzdateien hochladen, von denen YouTube eine Art Fingerabdruck erstellt. Mit diesem überprüft die Plattform alle hochgeladenen Videos. Das Gericht geht nicht davon aus, dass YouTube sich die geschützten Werke zu eigen gemacht hat - wie die Gema meint - und dass somit keine Täterhaftung, sondern nur eine Störerhaftung infrage komme.

Auseinandersetzung dauert schon Jahre an

Nachdem ein vorläufiger Vertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und YouTube 2009 ausgelaufen war, konnten sich die Parteien auf keine Nachfolgeregelung einigen. Ende 2010 reichte die Gema Klage ein, um YouTube zum Löschen oder Sperren bestimmter Videos zu zwingen. Die Verwertungsgesellschaft scheiterte mit einem Eilantrag, das Landgericht Hamburg ließ aber erkennen, dass ein Unterlassungsanspruch infrage komme. Um diesen geht es nun im Hauptsacheverfahren.

Streit um die Regelvergütung

Während Google bei der Regelvergütung "Einigungspotenzial" sieht, lehnt der Konzern den Tarif für die Mindestvergütung ab - dieser sei "in der Struktur falsch und zu hoch". Er spiegle nicht das Geschäftsmodell einer werbefinanzierten Plattform wider. Die Gema erklärt dagegen, sie wolle sich nicht von Lizenznehmern die Konditionen diktieren lassen.

"Unfortunately, this video is not available..."

Vielen Internetnutzern ist der Streit präsent, weil YouTube bei bestimmten blockierten Clips den Hinweis einblendet, dass die Gema nicht die Rechte erteilt habe. Die Verwertungsgesellschaft weist diesen Vorwurf zurück: Musikvideos würden durch Labels, andere Rechteinhaber oder von YouTube selbst gesperrt, nicht von der Gema, erklärte sie im Juli 2011. Trotz der Auseinandersetzung könne das Portal die Stücke zeigen, indem es den strittigen Teil der Vergütung hinterlegt. Google hält dem entgegen, dass diese Regel nur für Inhalteanbieter gelte - als solchen will der Internetriese sein Videoportal aber nicht sehen.