Grobe Fahrlässigkeit: Kürzung hängt von den Umständen ab
Stand: 29.11.2016
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Berlin - Wenn die Versicherung zahlen muss, kann sie sich je nach Fall auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die Leistungen entsprechend kürzen. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.
Grobe Fahrlässigkeit heißt: Der Versicherte schafft eine Gefahrenquelle und kümmert sich anschließend nicht mehr darum. Beispiel ist ein Adventskranz, an dem unbeaufsichtigt Kerzen brennen.
Um wie viel ein Versicherer die Leistung kürzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dafür gibt es keine starren Regeln. Wer einen Eimer Wasser neben den Weihnachtsbaum mit echten Kerzen stellt oder eine Löschdecke bereithält, hat im Schadenfall sicher bessere Karten als jemand, der keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat.
Verbrauchertipp: Viele Versicherungspolicen zahlen heutzutage den Schaden komplett – auch bei grober Fahrlässigkeit. Bei der Auswahl der Versicherung sollten Sie auf die entsprechende Klausel achten: den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Denn in diesen Fällen zahlt die Versicherung – außer bei Vorsatz – in jedem Fall.
Wenn keine solche Klausel vorliegt, hängt es davon ab, wie fahrlässig der Versicherte gehandelt hat. Unterschieden wird in zwei Kategorien: die einfache und die grobe Fahrlässigkeit. Bei Schadensfällen die einfach durch Unachtsamkeit entstanden sind, liegt meist leichtes fahrlässiges Handeln vor. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man in der Wohnung von Bekannten aus Versehen gegen eine teure Vase stößt und diese kaputt geht. "In diesem Fall würde eine Versicherung in der Regel den Schaden zahlen", sagt Oliver Meixner, Anwalt für Versicherungsrecht. Anders ist das oft bei grober Fahrlässigkeit. Sie liegt vor, wenn in bestimmten Situationen die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Das Problem: Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist nicht immer eindeutig. "Das wird durch subjektive und objektive Prüfung des Einzelfalls bewertet", sagt Meixner. Ein Beispiel: Zieht ein Mieter seine Wohnungstür nur zu und schließt sie nicht auch ab, kann das bei längerer Abwesenheit grob fahrlässig sein. Dem Landgericht Kassel reichten schon zwei Stunden, die der Mieter nicht zu Hause war. Den Einbruchschaden musste seine Versicherung nur zu 50 Prozent übernehmen (Az.: 5 O 2653/09).