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Gesetzliche Unfallversicherung gilt bei Pflicht-Bewerbungen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Konstanz - Wer arbeitslos ist und nach einem Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur zu einem Bewerbungsgespräch geht, ist auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (Az.: S 11 U 1929/14), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht. Bestätigt wurde diese Auffassung vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 1 U 5238/14).

Der Fall: Der Mann bezog Arbeitslosengeld I. Auf Veranlassung der Agentur für Arbeit ging er zu einem Bewerbungsgespräch. Auf dem Rückweg stieß er auf dem Rad mit einem Pkw zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu. Mittlerweile ist er pflegebedürftig (Pflegestufe III) und lebt in einem Pflegeheim. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Als er verunglückte, sei der Mann keiner Aufforderung der Arbeitsagentur gefolgt, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.

Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Die Aufforderung der Arbeitsagentur in dem Vermittlungsvorschlag umfasse nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauffolgende Vorstellungsgespräch. Zwar gelte das nicht für sämtliche denkbaren Kontakte zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber. Allerdings sind die erste Kontaktaufnahme und das daran unmittelbar anschließende Vorstellungsgespräch eng miteinander verbunden. Nur mit einem Vorstellungsgespräch bekomme man auch eine Stelle. Daher gelte auch der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.