Gaspreiserhöhung nicht ohne Kündigungsrecht-Informationen
Düsseldorf - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Preiserhöhungen von Gasversorgern ohne Informationen zum Kündigungsrecht unzulässig sind. Eine Kundin hatte gegen ihren Versorger geklagt, weil sie sich nicht ausreichend informiert gefühlt hatte.
Gaskunden müssen Preiserhöhungen nicht akzeptieren, wenn sie dabei nicht umfassend über ihre Kündigungsrechte informiert werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit einem am Montag veröffentlichten Urteil die Klage eines Gasversorgers aus Viersen ab, der von einer Kundin mehr als 5000 Euro Nachzahlungen verlangt hatte (Az.: VI-2 U (Kart) 10/11).
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Versorger die Kunden nicht ausreichend informiert und damit gegen EU-Recht verstoßen. Der 2. Kartellsenat des OLG befand die für Gas-Haushaltskunden geltende Verordnung für europarechtswidrig. EU-Mitgliedsstaaten seien verpflichtet, transparente Vertragsbedingungen festzulegen. So müssten Gasversorger jede Gebührenerhöhung vorab mitteilen und ihre Kunden zudem über das Kündigungsrecht informieren. Dies berücksichtige die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) aber nur unzureichend. Eine Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden sei dort nicht enthalten.
Die Frau wollte die in fünf Jahren aufgelaufenen Preiserhöhungen bis September 2010 nicht begleichen. Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In der Vorinstanz vor dem Landgericht Mönchengladbach war die Gaskundin zur Zahlung verurteilt worden. Nach Ansicht des OLG war auch unerheblich, dass die Gaskundin sich mit mehr als einem Jahr Verspätung gegen die erste strittige Preiserhöhung gewandt hatte. Das bloße Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung verstanden werden.
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