EuGH prüft Rücktritt von Energielieferverträgen

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Karlsruhe - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird prüfen, ob Verbraucher einen abgeschlossen Energieliefervertrag binnen sieben Tagen widerrufen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem Luxemburger Gericht die Frage vor, nachdem ein Kläger einen unterschriebenen Gas- und Stromliefervertrag Tage später mit Verweis auf das Fernabsatzgesetz widerrufen wollte. Dieses Gesetz räumt Käufern ein Widerrufsrecht innerhalb von sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen ein. Die Käufer sind dann nur zur Rücksendung der Waren auf eigene Kosten verpflichtet. (AZ: VIII ZR 149/08)


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Der BGH verweist darauf, dass dieses Widerrufsrecht womöglich nicht greift, da etwa gelieferter Strom vom Verbraucher nicht zurückgesandt werden kann. Allerdings sei das Gesetz unklar. Es könne auch so ausgelegt werden, dass Kunden in solchen Fällen auch zum Wertersatz der bereits verbrauchten Energie verpflichtet werden könnten. "Damit würde der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts optimal verwirklicht", heißt es in dem Beschluss. Weil mit der Auslegung des Widerrufs europäisches Gemeinschaftsrecht berührt wird, konnte der BGH den Fall nicht entscheiden.



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