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Erbschaftsteuer: Diese Regeln gelten künftig für Firmenerben

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Berlin - Die Regierungskoalition hat sich nach langem Ringen auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Nachfolgend die neuen Verschonungsregeln.

Großvermögen: Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Unterhalb der Grenze werden weiter Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden.

Stundung: Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie zehn Jahre lang zinslos gestundet werden - allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung (Jobzahl) und der Haltefrist.

Abschmelzmodell: Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens bis auf null. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750 000 Euro, die das Erbe über 26 Millionen Euro liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erbe von 90 Millionen Euro (bei der Optionsverschonung u.a. mit 7 Jahren Haltefrist) und von 89,75 Millionen (bei der Regelverschonung mit u.a. 5 Jahren Haltefrist).

Familienunternehmen: Für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung - der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden - ist ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant. Der darf maximal 30 Prozent betragen. Die Beschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers beziehungsweise dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

Kleinbetriebe: Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Nachweis des Arbeitsplatzerhalts befreit. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern von der Nachweispflicht ausgenommen werden. Saisonarbeiter werden nicht berücksichtigt.

Betriebs- und Verwaltungsvermögen: Es soll bei der Abgrenzung zwischen "verschonungswürdigem" und "nichtverschonungswürdigem" Vermögen bleiben. Anders als Betriebsgrundstücke und Maschinen wird Verwaltungsvermögen besteuert und nicht "verschont". 10 Prozent des Verwaltungsvermögens bleiben pauschal steuerfrei, auch Tatbestände wie die betriebliche Altersvorsorge oder verpachtete Grundstücke. Finanzmittel können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die Liquidität zu sichern.

Ausland: Für international aufgestellte Familienunternehmen bleibt es bei Begünstigungsfähigkeit von Firmenbeteiligungen außerhalb der EU, wenn sie von einer Holdinggesellschaft gehalten werden.

Investitionsklausel: Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden.

Steuertricks: Missbräuchliche Steuergestaltung wird eingeschränkt. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.

Unternehmenswert: Für das vereinfachten Ertragswertverfahren gibt es eine neue Berechnung. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden dieser ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig soll sich dieser Faktor zwischen 10 und maximal 12,5 bewegen.