Biblis-Abschaltung: RWE darf Hessen verklagen
Kassel - Der Energiekonzern RWE darf gegen die kurzzeitige Abschaltung seiner Atommeiler Biblis A und B klagen. Die Erfolgsaussichten sind umstritten. Während RWE auf Schadenersatz hofft, gibt sich das Land Hessen siegessicher.
Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel ließ am Mittwoch die Klage des AKW-Betreibers zu. "Die Klage ist nicht von vornherein aussichtslos", sagte der Vorsitzende Richter Volker Igstadt. RWE will klären lassen, ob es rechtmäßig war, dass das Land Hessen die Meiler nach der Atom-Katastrophe in Japan 2011 für drei Monate stillgelegt hat. Der Konzern führte in dem Verfahren an, dem Unternehmen sei als Betreiber ein Schaden von insgesamt rund 187 Millionen Euro entstanden.
Der Richter hatte bereits während der Verhandlung erklärt, die Klage könne zulässig sein, weil damals in der Kürze der Zeit kein ordentliches Verfahren möglich gewesen sei. Ob die Anordnung des Ministeriums gerechtfertigt war, wurde vor dem VGH aber noch nicht entschieden. Ein Termin dafür steht noch aus. Schadenersatz müsste der Energiekonzern vor einem Zivilgericht erstreiten.
Das Umwelt- und Energieministerium in Wiesbaden hatte nach dem Unglück von Fukushima im März 2011 angeordnet, den Betrieb in den Blöcken Biblis A und B für drei Monate einzustellen. Als Grund waren Sicherheitsüberprüfungen angeführt worden. Die beiden Atomreaktoren sind nach dem Atomausstieg-Beschluss endgültig vom Netz gegangen.
Ein Sprecher des Umweltministeriums in Wiesbaden erklärte, die Zulässigkeit der Klage sei zwar keine Überraschung. Er gehe aber weiter davon aus, dass die Anordnung rechtmäßig war. Eine RWE-Sprecherin betonte, die Zwischenentscheidung des VGH sei die Basis für einen sich möglicherweise anschließenden Zivilprozess.
RWE hatte in dem Verfahren argumentiert, dem Konzern stehe die Möglichkeit einer Rehabilitation zu. Es sei damals der Eindruck erweckt worden, Biblis sei unsicher, sagte der Anwalt des Energiekonzerns. Es bestehe ein "Anspruch auf die Feststellung, dass keine Gefahr bestand". Eine Revision gegen die VGH-Entscheidung wurde nicht zugelassen.
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