BGH: Vattenfall muss 50 Millionen Euro an Konkurrenten zurückzahlen
Energieversorgungsunternehmen sind nach dem seit November 2005 geltenden Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, ihre Stromnetze für Konkurrenten zu öffnen. Die Preise dafür müssen sie nach dem Gesetz "kostenorientiert" festsetzen. Neben den reinen Kosten wird den Netzbetreibern auch eine "angemessene Verzinsung" des eingesetzten Eigenkapitals eingeräumt. Die Höhe der Durchleitungsentgelte müssen die Bundesnetzagentur und - bei regionalen Energieversorgern wie etwa den Stadtwerken - von Landesregulierungsbehörden genehmigt werden.
Der BGH billigte nun weitgehend die Kürzungen der Regulierungsbehörden bei den Kosten, die die Energieversorger geltend gemacht hatten. Dies führt etwa zu Abzügen bei Abschreibungen und der Eigenkapitalverzinsung. Die Netzbetreiber setzten sich nur in einzelnen Punkten durch. So müssen etwa geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau berücksichtigt werden, wenn das zu verzinsende Eigenkapital ermittelt wird.
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