BGH-Urteil: Folgen für Verbraucher
Das BGH-Urteil bezieht sich nur auf die Klage eines pensionierten Richters aus Heilbronn, der gegen die zehnprozentige Gaspreiserhöhung der Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) geklagt hatte. "Das Urteil ist aber wegweisend für andere Gerichte", erklärte Krawinkel. Deshalb haben auch Kunden anderer Unternehmen, die Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt haben, schlechte Karten, wenn ihr Versorger nachweisen kann, dass die gestiegenen Kosten auf erhöhte Bezugspreise zurückzuführen sind. Dann bleibe noch die Möglichkeit, kartellrechtlich prüfen zu lassen, ob die höheren Gaspreise tatsächlich auf erhöhte Bezugskosten zurückzuführen sind, sagte Krawinkel.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bleibe auch nach dem BGH-Urteils bei ihrer Empfehlung, Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen der Versorger einzulegen. "Wir bleiben bei unserer Meinung", sagte Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Wer unter Vorbehalt gezahlt habe, könne die Preiserhöhung juristisch auf die Billigkeit überprüfen lassen. Zahlt der Kunde hingegen den erhöhten Preis und legt keinen Widerspruch ein, kann er die Preiserhöhung nach der BGH-Entscheidung nicht mehr auf die Billigkeit überprüfen lassen.
Einige Verbraucher haben darüber hinaus nicht nur Widerspruch eingelegt, sondern sich auch geweigert, den Aufschlag zu zahlen. Sie haben bisher den ursprünglichen Rechnungsbetrag weiter bezahlt. Die Verbraucherzentrale Hamburg riet in der Vergangenheit zu dieser Strategie. Sie wollte damit erreichen, dass die Unternehmen ihre Kunden auf Zahlung verklagen und dann vor Gericht nachweisen müssen, dass ihre Preiserhöhungen angemessen sind. Bisher waren diese Klagen laut Jürgen Schröder weitgehend ausgeblieben. Er gehe auch nach dem BGH-Urteil nicht davon aus, dass die Versorger massiv gegen Kunden klagen werden.
Unabhängig davon, ob eine Preiserhöhung der Billigkeit entspricht, benötigt der Versorger nach Ansicht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen überhaupt eine wirksame Preisermächtigungsgrundlage. Die hätten viele Versorger nicht, oder es handele sich um unwirksame Klauseln, sagte Jürgen Schröder. Diese Frage werde derzeit vor dem Landgericht Dortmund juristisch überprüft.
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