BGH: Überprüfung von Gaspreiserhöhungen vermutlich unzulässig
Für die Auffassung, Gasversorger seien keine Monopolunternehmen, spricht laut Gericht, dass Neukunden etwa ihre Wärmeversorgung durch konkurrierendes Heizöl, Kohle, oder Fernwärme decken könnten. Der dadurch für Gasversorger entstehende Wettbewerbsdruck könnte auch Altkunden zugute kommen, auch wenn für sie der Wechsel zu einer anderen Energieart wegen der Kosten keine echte Alternative sein dürfte. Das Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Richter geklagt, weil die Stadtwerke Heilbronn im Jahr 2004 den Gaspreis je Kilowattstunde um 0,37 Cent oder rund zehn Prozent erhöht hatten. Der Kläger forderte vom Gericht eine Überprüfung der Preisanhebung mit Verweis auf Paragraph 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Anhand der Vorschrift können Gerichte kontrollieren, ob Preise für Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge wie etwa Fernwärme oder Wasser überhöht sind, oder ob Anhebungen "nach billigem Ermessen" gerechtfertigt sind.
Der Paragraf 315 BGB
In Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den sich die Kläger gegen die Gaspreiserhöhungen berufen, geht es im juristischen Sinne um Preis und Leistung. Der Fachausdruck, um dem sich dabei alles dreht, ist "Billigkeit". Dabei geht es um einen angemessenen, fairen Preis. Der Versorger darf seine Gewinne nicht willkürlich heraufsetzen, aber Erhöhungen seiner Einkaufspreise an die Kunden weitergeben. Die Kläger wollen nun feststellen lassen, ob die von E.ON-Hanse mit ihrer Monopolstellung im Norden festgesetzten Preise angemessen sind. Der Gesetzestext dazu ist wie folgt formuliert:
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei:
- Soll die Leistung durch einen der Vertragschliessenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
- Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
- Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
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