BGH: Strom wird nur bei bei Solaranlagen auf Gebäuden höher vergütet
Karlsruhe - Besitzer einer Solaranlage können nur dann eine höhere Vergütung für das Einspeisen von Strom verlangen, wenn die Kollektoren kein wesentlicher Bestandteil eines Hauses sind. «Das Gebäude muss als Traggerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist», entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch und wies die Klage eines Solarparks zurück. Dieser hatte die Solaranlagen bei einer Hühnerfarm in Hessen auf sogenannten Schutzhütten angebracht, in denen Hühner vor schlechtem Wetter oder Greifvögeln Schutz suchen können. (AZ VIII ZR 313/07)
Während der Solarpark angab, die Anlagen seien auf Gebäuden angebracht und deshalb eine höhere Vergütung rechtmäßig, argumentierte der Stromkonzern E.ON, die Hütten seien lediglich das Tragwerk für die Kollektoren. Vor dem Landgericht Kassel hatte sich der Netzbetreiber durchsetzen können, in der nächsten Instanz jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Niederlage einstecken müssen.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom regelt, beträgt die Grundvergütung für freistehende Anlagen 45,7 Cent pro Kilowattstunde. Solarstrom aus Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden wird dagegen mit mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde vergütet.
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