BGH prüft erneut gerichtliche Kontrolle von Gaspreiserhöhungen

dpa | 28.05.2008
Bild: palniki gazowe


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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) wird erneut über die gerichtliche Kontrolle von Gaspreiserhöhungen entscheiden. Mitten in der Diskussion um angekündigte massive Preissteigerungen hat das Karlsruher Gericht am Mittwoch über die Klage eines Verbrauchers gegen Preisanhebungen der Stadtwerke Dinslaken in den Jahren 2005 und 2006 verhandelt. Der Kläger wendet sich gegen mehrere Erhöhungen von zunächst 3,05 Cent auf zuletzt 4,25 Cent je Kilowattstunde. Um deren Angemessenheit kontrollieren zu können, müsse der Gasversorger seine Kalkulationsunterlagen offenlegen, forderte sein Anwalt. Die Vertreterin der Stadtwerke pochte dagegen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der BGH wird sein Urteil erst im Juli verkünden.

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Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom Juni 2007 können Gaspreise nur eingeschränkt gerichtlich kontrolliert werden: Lediglich der einzelne Erhöhungsschritt könne auf seine "Billigkeit" überprüft werden - also darauf, ob ein angemessener Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen gefunden wurde. Die Kontrolle des gesamten Gaspreises lehnte der VIII. Zivilsenat seinerzeit ab. Am Mittwoch deutete der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball überraschend an, dass über diesen "zentralen Punkt" nochmals nachgedacht werden müsse - die damalige Entscheidung sei noch nicht "zementiert".

Die Klägerforderung nach einer Offenlegung von Bezugskosten, mit deren Anstieg der Versorger die Erhöhung der Verbraucherpreise gerechtfertigt hatte, nannte Ball allerdings "problematisch", weil dadurch Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten. Nach seinen Worten denkt der BGH deshalb darüber nach, den angemessenen Preis nicht durch eine Kostenkontrolle beim Versorger zu ermitteln, sondern durch einen Marktvergleich zwischen den Stadtwerken und anderen Versorgern. "Das wäre ein neuer Ansatz", sagte Ball. Gäbe es eine volle Kostenkontrolle, dann müssten die Zivilgerichte womöglich darüber entscheiden, "wie hoch der Gewinn eines Versorgers sein darf. Das ist ein Punkt, der uns Kummer bereitet."

Verbraucheranwalt Ekkehart Schott forderte dagegen eine umfassende Überprüfung der Lieferkosten. Ein Gericht könne nur anhand der Verträge zwischen Gasversorger und dessen Lieferanten kontrollieren, ob eine Gaspreiserhöhung geboten sei. Brunhilde Ackermann, Anwältin der Stadtwerke, sprach dagegen von einem "sehr sensiblen Bereich zwischen dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und effektivem Rechtsschutz". Die Stadtwerke Dinslaken - die bundesweit zu den günstigsten Anbietern gehörten - hätten bereits umfassend und plausibel ihre Preissteigerungen erläutert.



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