BGH kippt unangemessene Gaspreiserhöhungen
Nach Angaben eines ENSO-Vertreters haben die meisten Kunden des sächsischen Versorgers solche Sonderverträge, die günstigere Tarife anbieten, aber zugleich längere Laufzeiten und andere Kündigungsfristen haben. Auch bundesweit verwenden der sächsischen Verbraucherzentrale zufolge zahlreiche Versorger solche Preiserhöhungsklauseln in ihren Verträgen, weshalb viele Gerichte auf die höchstrichterlichen Vorgaben des BGH warteten.
Nach Einschätzung des ENSO-Anwalts Achim Krämer führt das Urteil nicht automatisch dazu, dass die Kunden nun Geld zurückfordern können. Ältere Ansprüche seien womöglich verjährt, außerdem müssten Nachforderungen aus unwirksamen Erhöhungen möglicherweise mit Senkungen der Preise verrechnet werden.
Für Tarifkunden gilt nach einem BGH-Urteil vom Juni 2007 nur eine eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gaspreise. Danach können die teilweise drastischen Preiserhöhungen der letzten Jahre zwar auf ihre "Billigkeit" überprüft werden. Weist der Versorger allerdings gestiegene Bezugskosten nach, ist die Anhebung rechtens. Am Dienstag wies das Karlsruher Gericht allerdings darauf hin, dass die Gasversorger nach dem Urteil bei Tarifkunden von Gesetzes wegen verpflichtet seien, "Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen".
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