BGH fordert wirksamen Jugendschutz für Pornoseiten im Internet
Nach den Worten des BGH-Wettbewerbssenats erfüllt dieses System nicht die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Strafgesetzbuchs. Danach muss "sichergestellt" sein, dass Pornoseiten - sofern sie nicht komplett verboten sind - nur Erwachsenen in "geschlossenen Benutzergruppen" zugänglich sind. Jugendliche könnten sich die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Freunden beschaffen, häufig verfügten sie zudem über ein eigenes Konto, argumentierte der BGH, der damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte.
Das Karlsruher Gericht verwies auf wirksamere Methoden, wie sie von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) befürwortet werden. Danach ist eine einmalige persönliche Identifizierung des Nutzers notwendig, beispielsweise durch einen Postzusteller im sogenannten Post-Ident-Verfahren. Bei jedem Besuch im Internet muss sich der Nutzer dann mit einem speziellen USB-Stick oder einer persönlichen Chipkarte identifizieren, teilweise mit zusätzlicher PIN-Nummer. Denkbar ist laut BGH auch eine Identifizierung mit biometrischen Merkmalen wie dem Fingerabdruck oder über eine Webcam am Computer.
Das Argument, deutsche Anbieter pornografischer Inhalte würden durch den Jugendschutz gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert, wies der BGH zurück. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts gelten dem Gericht zufolge grundsätzlich auch für ausländische Angebote - auch wenn es bei der Durchsetzung dieser Rechtslage Schwierigkeiten gebe. Die Frage sei, "ob man davor wirklich kapitulieren soll", hatte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in der Verhandlung am Donnerstag gesagt.
In Deutschland ist das Verbreiten pornografischer Inhalte strafbar. Eine Ausnahme für "weiche Pornografie" gilt nach dem Strafgesetzbuch dann, wenn Jugendliche "durch technische oder sonstige Vorkehrungen" zuverlässig davon ausgeschlossen sind.
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