Bei Schein-Arbeitsverhältnis kein Krankenversicherungsschutz
Stand: 26.01.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Halle/Berlin - Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied kürzlich, dass Arbeitnehmer, die in einem Schein-Arbeitsverhältnis stehen, keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz genießen. Dies teilte die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit.
Im verhandelten Fall wurde eine Frau als einzige Beschäftigte im Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden. Sie ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Dagegen klagte die Betroffene.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Es liege ein Schein-Arbeitsverhältnis vor, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen worden sei, befanden die Richter. Eine Arbeitsleistung habe die Frau nicht erbracht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung des Lohns in bar entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte zudem schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein. Medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert.