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Auch Demenzkranke können für Schäden haften

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg - Bei Demenzkranken lässt die geistige Leistungsfähigkeit nach. Aber das bedeutet nicht automatisch, dass die Betroffenen deliktunfähig sind, dass sie also für versehentliche Schäden an Dritten nicht mehr haften. Der Bund der Versicherten (BdV) weist darauf hin, dass auch für Demenzkranke die Privathaftpflicht noch unverzichtbar ist.

Verursacht der Patient einen Schaden, wird die Deliktunfähigkeit in jedem Einzelfall geprüft. Das heißt: Auch ein Demenzkranker kann für einen verursachten Schaden in Haftung genommen werden. In diesem Fall greift die Privathaftpflichtversicherung.

Einige Versicherer bieten den Angaben zufolge inzwischen Verträge mit einer sogenannten Deliktunfähigkeitsklausel für Demenzkranke an. Damit verpflichten sich die Unternehmen, im Schadensfall auf Wunsch des Versicherten auch dann zu regulieren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht deliktfähig ist. Mit dieser Klausel, die bisher allein für Kinder bis sieben Jahre griff, soll der Frieden zwischen Schädiger und Geschädigtem gewahrt werden.

Eine beginnende Demenz muss dem Haftpflichtversicherer laut BdV nicht mitgeteilt werden. Denn die Erkrankung stellt keine nachträgliche Gefahrenerhöhung dar. Das heißt: Die Versicherung kann wegen einer solchen Erkrankung die Regulierung im Schadensfall nicht verweigern. Auch die Sorge vor einer Beitragserhöhung oder gar einer Kündigung des Haftpflichtvertrages ist unbegründet. Erkrankt eine versicherte Person an Demenz, hat das keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.