Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Arbeiten im Alter: auf die Zuverdienstgrenzen achten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer sich im Alter etwas dazuverdienen möchte, sollte genau rechnen und auf die Zuverdienstgrenzen achten - zumindest solange bis die Regelarbeitszeit erreicht ist. Andernfalls droht unter Umständen eine Rentenkürzung.

Finanzielle Sorgen, ein gleitender Übergang in den Ruhestand oder schlicht Freude an der Arbeit - es gibt zahlreiche Gründe, neben der Rente zu arbeiten. Doch ob sich der Nebenverdienst lohnt, hängt von vielen Faktoren ab: "Beim Zuverdienst zur Rente sind zahlreiche Unterschiede zu beachten: zwischen Über-65-Jährigen und Unter-65-Jährigen, zwischen Ost und West sowie zwischen den verschiedenen Rentenformen", sagt Damian Fichte, Referent für Sozialrecht beim Bund der Steuerzahler in Berlin.

Regelaltersgrenze: es darf unbegrenzt hinzuverdient werden

Am einfachsten liegt der Fall bei Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die liegt derzeit bei 65 Jahren und einem Monat und wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. "Danach dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen", sagt Fichte. Ein Zuverdienst von mehr als 400 Euro werde in der Regel gemeinsam mit der Rente versteuert und erhöhe entsprechend den Einkommenssteuersatz. "Einnahmen bis zu 400 Euro zählen als Mini-Job und werden pauschal mit zwei Prozent versteuert."

Unter-65-Jährige: Zuverdienstgrenzen beachten

Für Unter-65-Jährige gelten dagegen bestimmte Zuverdienstgrenzen: "Wer eine volle Altersrente bezieht, aber das Rentenalter noch nicht erreicht hat, darf nur 400 Euro im Monat dazuverdienen", sagt Manuela Budewell von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin. Liegt der Verdienst darüber, wird die Rente gekürzt: je nach Höhe des Zuverdienstes um ein Drittel, um die Hälfte oder um zwei Drittel. "Zwischen den einzelnen Stufen gibt es keinen gleitenden Übergang", warnt Budewell. Man müsse also aufpassen, nicht in eine höhere Stufe zu geraten.

"Zuverdienstgrenzen sind bei mir in der Beratung ein Dauerbrenner", sagt Harald Teschner, Berater für Sozial- und Rentenrecht in München. Schon bei einem Zuverdienst von 401 Euro werden die Rentenbezüge um ein Drittel gemindert. "Das kann dazu führen, dass der Rentner am Ende weniger hat als ohne Zuverdienst", rechnet Teschner vor. Liegt die Vollrente beispielsweise bei 1500 Euro, wird sie um 500 Euro gekürzt. Das heißt: Statt mit dem Zuverdienst auf 1901 Euro zu kommen, bekommt der Rentner nur noch 1401 Euro.

Rentenversicherung kann Geld zurückfordern

Das Problem wird häufig erst bemerkt, wenn die Rentenversicherung Geld zurückfordert: "Oft prüft die Rentenversicherung die Rente erst im Nachhinein und stellt eine Überzahlung fest", sagt Teschner. Einer seiner Mandanten habe über Jahre als Chauffeur zwischen 300 und 500 Euro im Monat dazuverdient. Nun solle er plötzlich 16.000 Euro zurückzahlen. "Das ist mehr, als er insgesamt dazuverdient hat."

Hinzu kommt, dass die Zuverdienstgrenzen vom Einkommen vor dem Ruhestand abhängen. "Haben Sie viel verdient, sind die Grenzen entsprechend hoch", sagt Teschner. Geringverdiener dürfen sich auch im Alter weniger dazuverdienen. "Die Zuverdienstgrenzen treffen vor allem die, die möglicherweise darauf angewiesen sind, die Rente aufzubessern", sagt der Verwaltungswirt, der früher selbst in einer Rentenversicherungsbehörde tätig war.

"Für die Zuverdienstgrenzen bei der Altersrente ist der Bruttoverdienst der letzten drei Jahre maßgeblich", bestätigt Manuela Budewell von der Rentenversicherung Bund. Für einen Durchschnittsverdiener, der vor dem Ruhestand ein Gehalt von rund 2700 Euro im Monat hatte, bedeutet das: Bis zu einer Grenze von 1023,75 Euro im Westen und 908,87 in den neuen Bundesländern wird die Rente nur um ein Drittel gemindert. Liegt der Zuverdienst darüber, wird die Hälfte der Bezüge gestrichen.

Zweimal pro Kalenderjahr dürfen Frührentner das Doppelte der Zuverdienstgrenze verdienen, ohne sofort Abstriche bei der Rente befürchten zu müssen. "Erst wenn die Hinzuverdienstgrenze öfter überschritten wird, hat das Konsequenzen", sagt Budewell. Statt des 400-Euro-Minimums können also in zwei Monaten auch 800 Euro dazuverdient werden. Die individuellen Zuverdienstgrenzen werden auf dem Rentenbescheid ausgewiesen.

"Werden alle Zuverdienstgrenzen überschritten, fällt die Rente komplett weg", sagt Budewell. Danach müsse ein neuer Rentenantrag gestellt werden. Mitunter könne es sogar vorkommen, dass die Voraussetzungen für die Rente nach der Arbeitsaufnahme vollständig entfallen. Wer mehr als 400 Euro zur Rente dazuverdienen möchte, solle sich daher unbedingt vorher beraten lassen.

Regelungen zu den Sozialabgaben

Auch bei den Sozialabgaben gibt es Unterschiede: "Bei Rentnern unter 65 Jahren müssen grundsätzlich alle Sozialabgaben paritätisch abgeführt werden - wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch", sagt Fichte vom Bund der Steuerzahler. Wer nach der Regelaltersgrenze noch arbeitet, sei dagegen von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung befreit - nicht jedoch von der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber müsse seinen Teil der Sozialabgaben in jedem Fall wie gewohnt abführen.

Wiederum andere Zuverdienstgrenzen gelten für die Erwerbsminderungsrente oder die Witwen- und Waisenrente. "Das System ist sehr bürokratisch und im Grunde überholt", sagt Fichte. Daran würde auch die vom Arbeitsministerium geplante Anhebung der Zuverdienstgrenzen nichts ändern.