Abschleppen: Keine Benachrichtigungspflicht
Stand: 23.09.2016
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Bremen - Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen hat entschieden, dass es keine Benachrichtigungspflicht seitens des Abschleppdienstes gegenüber dem Fahrzeugeigentümer gibt. Selbst dann nicht, wenn sich das Fahrzeug in Wohnortnähe des Verursachers befindet und dieser durch einen Hinweis das betroffene Auto umparken könnte. Auf dieses Urteil weist der ADAC hin.
Der Polizei fiel im verhandelten Fall ein falsch geparktes Auto auf und veranlasste, es abzuschleppen. Die Kosten hierfür und ein Bußgeld legte die Behörde dem Halter auf. Dieser widersprach. Denn die Halterabfrage habe ja ergeben, dass er in der Nähe wohnt. Er sei zu Hause gewesen. Die Polizei hätte ihn dort aufsuchen und bitten sollen, das Auto umzustellen. Die Sache ging vor Gericht. Das gab der Behörde Recht. Zwar parkte das Auto tatsächlich in der Nähe der Halterwohnung. Doch sei im Auto kein Hinweis vorhanden gewesen, dass der Halter zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause war. Daher sei es der Polizei nicht zuzumuten gewesen, erst die Adresse herauszufinden und dann dort mit ungewissen Aussichten zu versuchen, ihn anzutreffen. Diese Verzögerung sei nicht hinzunehmen.