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Häufig gestellte Fragen:

Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.

Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.

Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.

Beim Rabattretter kann der Versicherte einen „Freischaden“ pro Kalenderjahr ohne Rabattverlust regulieren lassen. Die Kfz-Prämie steigt im Folgejahr nicht. Anders als der Rabattschutz kommt der Rabattretter ohne Prämienaufschlag daher. Allerdings ist die Hürde, einen Rabattretter vom Versicherer zu erhalten, um einiges höher. So kann er erst ab Schadenfreiheitsklasse 25 vereinbart werden. Der Rabattretter schützt zwar nicht vor einer Zurückstufung im System der Schadenfreiheitsklassen. Der Versicherte wird jedoch nur soweit zurückgestuft, dass sein Prämienrabatt unverändert bleibt.
Im Zuge der Einführung neuer Rabattstaffeln haben viele Versicherer diese Regelung jedoch ersatzlos aus ihrem Leistungsportfolio gestrichen. Rabattretter gibt es somit nur noch in Altverträgen.

Der Rabattschutz ist eine kostenpflichtige Zusatzleistung in der Kfz-Versicherung und verhindert die Rückstufung in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse. In Abhängigkeit vom Versicherer können der Rabattschutz sowie die zu erfüllenden Bedingungen unterschiedlich ausfallen, normalerweise sind jedoch ein bis drei Schadensfälle pro Kalenderjahr abgedeckt. Im Schadensfall erfolgt im darauffolgenden Kalenderjahr weder eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse noch eine Weiterstufung. Der Rabattschutz kann im Gegensatz zum Rabattretter ab der Schadenfreiheitsklasse 4 abgeschlossen werden. Bei einem Wechsel der Versicherung wird der Rabattschutz gegenüber dem Nachversicherer nicht bestätigt. Die Einstufung des neuen Versicherers erfolgt unter Berücksichtigung aller Schäden. Somit bindet ein vereinbarter Rabattschutz an die bisherige Versicherungsgesellschaft.

Für die Zulassung eines Neufahrzeugs benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief)
  • elektronische Versicherungsbestätigung Ihres Versicherungsunternehmens (vormals Deckungskarte)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (nicht bei allen Zulassungsstellen notwendig)

Für die Zulassung eines Gebrauchtwagens benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein)
  • Bescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung
  • für abgemeldete Fahrzeuge: Abmelde- und Stilllegungsbescheinigung

Sie können auch eine andere Person mit der Fahrzeugzulassung beauftragen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht des Fahrzeughalters. Die mit der Zulassung des Fahrzeugs beauftragte Person muss neben dem eigenen Personalausweis auch den Personalausweis des Halters bzw. dessen Reisepass mit Meldebestätigung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen.

Weitere Informationen: Kfz-Zulassung, elektronische Versicherungsbestätigung

Grundsätzlich ist zwischen der Kfz-Haftpflicht, der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung zu unterscheiden.

Die Haftpflicht benötigen Sie, weil der Gesetzgeber es im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vorschreibt. Sie können in Deutschland kein Auto zulassen, ohne dass es in der Haftpflicht versichert ist. Der Nachweis gilt als erbracht, sofern Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen können. Wenn Sie die Haftpflicht einmal nicht bezahlen, legt die Zulassungsbehörde Ihnen das Auto still. Hintergrund ist, dass kein Opfer eines Verkehrsunfalls auf den Schäden sitzenbleiben soll. Die Haftpflicht springt ein, wenn Sie einen Unfall verursachen oder zumindest eine Teilschuld tragen. Dann zahlt die Versicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden an Dritten bis zur vereinbarten Versicherungssumme und in dem Umfang, wie Sie dafür haften. Die Kfz-Haftpflicht kommt folglich für gegen den Fahrzeughalter gerichtete Schadensersatzansprüche Dritter auf.

Im Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Abschluss einer Kaskoversicherung freiwillig. Die Kaskoversicherung reguliert Schäden an Ihrem Fahrzeug. Es wird unterschieden zwischen einer Teilkasko-und einer Vollkaskoversicherung. Während eine Teilkaskoversicherung durch Brand, Explosion, Diebstahl, Wild, Marderbisse, Glasbruch, Kurzschluss oder Unwetter verursachte Fahrzeugschäden deckt, übernimmt die Vollkaskoversicherung zusätzlich die Absicherung von Schäden, die durch Vandalismus, Fahrerflucht oder einen selbstverschuldeten Unfall an Ihrem Fahrzeug entstehen können.

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06221 777 00 40

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